MPG: Medizin - Produkte - Gesetz (Konformitätserklärung)
Hinweis
Das hergestellte Medizinprodukt ist im Sinne des MPG eine Sonderanfertigung und ist ausschließlich für den in der Rechnung genannten Patienten bestimmt. Die Sonderanfertigung entspricht den in Anhang I der Richtlinie 93/42/EWG genannten grundlegenden Anforderungen.
Die Verarbeitung der Materialien erfolgte nach den entsprechenden Herstellerangaben. Evtl. angegebene Material-Zusammensetzungen entsprechen den Herstellerangaben. Weitergehende Unterlagen gemäß § 10 Satz 2 MPG liegen in der Praxis vor.
Den Anforderungen des MPGs werden wir gerecht, indem in unserem Praxislabor sowie von uns beauftragter Dental-Labor nur CE-geprüfte Werkstoffe, Hilfs- und Fertigteile, nach strikter Einhaltung der Verarbeitungsanleitung, verarbeitet werden.
Auf allen in unserer Praxis durchgeführten Behandlungen im Rahmen der Zahnerhaltung und Zahnersatz gewähren wir eine 2 Jährige Garantie. Ausgeschlossen sind Erfolgsgarantie-Ansprüche bei den chirurgischen und parodontologischen Behandlungen, da diese überwiegend von der Heilung und Reaktion des Körper und vor allem von den Gewohnheiten (Mundhygiene) und Konsumverhalten (z.B. Tabak- und Alkoholkonsum) des Einzelnen abhängig sind.